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Nebenkosten – das müssen Vermieter wissen

Jeder Vermieter kennt es: Einmal im Jahr steht die Nebenkostenabrechnung für die Mieter an. Die laufenden Kosten für die Immobilie müssen schließlich gedeckt werden. Doch welche Nebenkosten dürfen Sie als Vermieter umlegen? Und welche werden von Ihnen selbst getragen? Diese Fragen beantworten wir, um Ihnen einen Überblick zu geben, welche Kosten Sie in die Abrechnung mit aufnehmen dürfen und welche nicht.

Umlagefähige Nebenkosten

Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, eine Vielzahl an Nebenkosten auf Ihre Mieter umzulegen. Dazu gehören unter anderem:

  • Grundsteuer: Die Grundsteuer variiert je nach Gemeinde und ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag, den das zuständige Finanzamt festlegt.
  • Betriebskosten für einen Fahrstuhl: Dazu zählen die Kosten des Betriebsstroms, der Überwachung und Pflege des Fahrstuhls sowie der Betriebsprüfung, die alle zwei Jahre ansteht.
  • Müllbeseitigungskosten: Zu den Müllbeseitigungskosten zählen neben der Müllabfuhr auch die Beseitigung von Sperrmüll. Die Gebühren für die Straßenreinigung gehören ebenfalls dazu. Beauftragen Sie im Winter einen Räum- und Streudienst, dürfen Sie auch diese Kosten in der Abrechnung aufführen.
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung: Die Kosten für die Säuberung der Flure, Treppen, Keller oder des Aufzugs dürfen Sie auf die Mieter umlegen. Stellen Sie Ungeziefer wie Motten oder Ratten fest, werden die Kosten für den Schädlingsbekämpfer auch von den Mietern getragen.
  • Gartenpflege: Engagieren Sie einen Gärtner, sind dies ebenfalls Aufwendungen, die von Ihren Mietern beglichen werden.

Weitere umlagefähige Nebenkosten sind die Kosten für einen Hausmeister, Schornsteinfeger, Heizung und Warmwasser wie auch Sach- und Haftpflichtversicherungen. Wichtig ist, dass Sie die Umlage der Nebenkosten im Mietvertrag schriftlich festlegen.

Nebenkosten, die sich nicht oder nur teilweise umlegen lassen

Stellen Sie Mängel am Aufzug fest, müssen Sie die Reparaturkosten tragen. Ebenso gehören einmalige Säuberungen, zum Beispiel nach großen Bauarbeiten, nicht zu den übertragbaren Nebenkosten.

Die allgemeine Instandhaltung oder -setzung liegt ebenfalls bei Ihnen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für eine Heizungsreparatur oder der Austausch eines verschlissenen Teppichbodens.

Nebenkosten bei Leerstand

Ist die Immobilie eine Zeit lang nicht vermietet, fallen die laufenden Kosten trotzdem an, die Sie vollständig als Vermieter übernehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.

Immobilien Landmann – Ihr Immobilienpartner in Bielefeld-Quelle

Die Vermietung einer Immobilie erfordert viel Zeit, da Sie als Vermieter nicht nur für die Nebenkostenabrechnung zuständig sind, sondern auch die Instandhaltung überwachen und Reparaturen organisieren. Wir von Immobilien Landmann stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite. Darüber hinaus bieten wir eine Hausverwaltung an, die Sie mit einem umfangreichen Leistungspaket jederzeit unterstützt. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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